Arbeitnehmerüberlassung: Rechte, Regeln und Rahmenbedingungen

Jahr 2026

Arbeitnehmerüberlassung – häufig auch Leiharbeit genannt – ist ein Arbeitsmodell, bei dem ein Unternehmen seine Beschäftigten vorübergehend an ein anderes Unternehmen überlässt. Der ursprüngliche Arbeitgeber wird dabei als Verleiher bezeichnet, das Unternehmen, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird, als Entleiher.

Die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer arbeiten im Betrieb des Entleihers und unterliegen dessen Weisungen. Ein Arbeitsvertrag besteht jedoch ausschließlich mit dem Verleiher. Dieser zahlt auch das Gehalt und bleibt für das Arbeitsverhältnis verantwortlich. Für die Überlassung der Arbeitskräfte erhält der Verleiher in der Regel eine Vergütung vom Entleiher.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich geregelt und erfordert meist eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Grundlage dafür ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Höchstdauer des Einsatzes

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer begrenzt den Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher auf 18 aufeinanderfolgende Monate.

Dabei gilt:

  • Frühere Einsätze beim gleichen Entleiher werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.
  • Dies gilt auch für Einsätze über verschiedene Verleiher hinweg.

Abweichungen sind möglich:

  • durch Tarifverträge der Einsatzbranche,
  • durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, wenn sie auf einem solchen Tarifvertrag beruhen,
  • in bestimmten Fällen auch in nicht tarifgebundenen Betrieben, teilweise bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.

Werden die gesetzlichen oder tariflichen Grenzen überschritten, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher – sofern der Beschäftigte nicht ausdrücklich erklärt, beim bisherigen Arbeitgeber bleiben zu wollen (Festhaltenserklärung).

Ausnahmen vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das AÜG gilt nicht für jede Form der Personalüberlassung. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Überlassungen zwischen Arbeitgebern derselben Branche, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden, sofern ein Tarifvertrag dies vorsieht.
  • Konzerninterne Überlassungen, wenn Beschäftigte nicht speziell für diesen Zweck eingestellt wurden.
  • Gelegentliche Überlassungen zwischen Arbeitgebern ohne entsprechende Einstellung zur Überlassung.
  • Personalüberlassungen im öffentlichen Dienst unter bestimmten tariflichen Bedingungen.
  • Überlassungen in deutsch-ausländische Gemeinschaftsunternehmen, die auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen beruhen.

Auch Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können eigene Regelungen festlegen.

Mindestlohn und Lohnuntergrenze

Für die Arbeitnehmerüberlassung können tarifliche Mindeststundenentgelte vereinbart werden. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können gemeinsam vorschlagen, diese durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verbindlich zu machen.

Diese sogenannte Lohnuntergrenzenverordnung kann:

  • Mindeststundenlöhne festlegen,
  • regionale Unterschiede berücksichtigen,
  • Regelungen zur Fälligkeit des Lohns enthalten.

Liegt kein branchenspezifischer Mindestlohn vor, gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Die Verordnung regelt außerdem:

  • Auszahlung spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats
  • ein Arbeitszeitkonto mit maximal 200 Plusstunden (bis 230 bei saisonalen Schwankungen)
  • zusätzliche Insolvenzsicherung, wenn mehr als 150 Plusstunden angesammelt werden.

Arbeitsvertrag und Nachweispflichten

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen. Diese Informationen können auch im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Dazu gehören unter anderem:

  • Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer oder Enddatum bei Befristung
  • Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung
  • Probezeit (falls vereinbart)
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeitregelung
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen und Kündigungsverfahren
  • Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
  • Angaben zur Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung
  • Regelungen für Zeiten ohne Einsatz beim Entleiher

Beschäftigte sollten ihren Arbeitsvertrag und wichtige Unterlagen sorgfältig aufbewahren – etwa für mögliche arbeitsrechtliche Streitfälle.

Informationspflicht vor jedem Einsatz

Vor jeder Überlassung muss der Verleiher den Beschäftigten darüber informieren,

  • dass der Einsatz als Leiharbeitnehmer erfolgt,
  • sowie Name und Anschrift des Entleihers mitteilen.

Diese Information kann auch in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

Chancen auf Übernahme

Leiharbeitnehmer dürfen nach Ende ihres Einsatzes nicht daran gehindert werden, ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher aufzunehmen.

Darüber hinaus gilt:

  • Der Entleiher muss über freie Stellen im Unternehmen informieren, etwa durch Aushänge.
  • Nach sechs Monaten Einsatz kann der Leiharbeitnehmer eine Übernahme anfragen.
  • Der Entleiher muss darauf begründet in Textform antworten.

Arbeitsschutz und Sicherheit

Im Entleihbetrieb gelten alle arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die auch für die Stammbelegschaft gelten.

Verleiher und Entleiher tragen dafür gemeinsam Verantwortung. Der Entleiher muss insbesondere:

  • über mögliche Gefahren am Arbeitsplatz informieren,
  • Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen erklären,
  • über notwendige Qualifikationen oder besondere Risiken aufklären.

Leiharbeitnehmer sind verpflichtet, diese Sicherheitsregeln einzuhalten.

Besondere Einsatzregeln

Streik im Entleihbetrieb

Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Ein Einsatz im bestreikten Betrieb ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten übernommen werden.

Fleischwirtschaft

Seit 1. April 2021 ist Leiharbeit im Kerngeschäft der Fleischindustrie – also beim Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten von Fleisch – grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind Betriebe des Fleischerhandwerks.

Bezahlung und Sozialversicherung

Der Verleiher bleibt für die Lohnzahlung verantwortlich, auch wenn vorübergehend kein Einsatz bei einem Entleiher möglich ist.

Wie jeder Arbeitgeber muss der Verleiher außerdem die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann im Einsatzfall auch der Entleiher haften.

Aufwendungsersatz

Bei auswärtigen Einsätzen können Leiharbeitnehmer Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen haben, etwa für:

  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten

Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können jedoch andere Regelungen vorsehen. Ob und in welchem Umfang diese Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.